Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der die Schmuggelware verdeckenden Tarnware noch nicht beendet war, (Durchfuhr im sogenannten Begleitscheinverfahren) ändert nichts an der Vollendung des Schmuggels der nicht deklarierten Konterbande, welche bereits mit deren Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (§ 48 Abs 1 ZollG) eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086345Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0100OS00161_8600000_001