RS OGH 1987/12/15 10Os161/86 (10Os164/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Norm

FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der die Schmuggelware verdeckenden Tarnware noch nicht beendet war, (Durchfuhr im sogenannten Begleitscheinverfahren) ändert nichts an der Vollendung des Schmuggels der nicht deklarierten Konterbande, welche bereits mit deren Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (§ 48 Abs 1 ZollG) eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Os 161/86
    Veröff: SSt 58/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086345

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0100OS00161_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten