RS OGH 2013/4/16 10ObS54/87, 10ObS57/88, 10ObS321/88, 10ObS91/88, 10ObS342/91, 10ObS375/02y, 10ObS19

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ASVG §94
  1. ASVG § 94 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 15/1991

Rechtssatz

Bei der im Sinne des Abs 3 lit b vorzunehmenden Berechnung des auf den Kalendermonat entfallenden Teiles der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind jeweils die Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Verluste aus früheren Kalenderjahren dürfen daher nicht abgezogen werden.Bei der im Sinne des Absatz 3, Litera b, vorzunehmenden Berechnung des auf den Kalendermonat entfallenden Teiles der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind jeweils die Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Verluste aus früheren Kalenderjahren dürfen daher nicht abgezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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