Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025