RS OGH 1987/12/15 4Ob606/87 (4Ob607/87), 8Ob75/13g, 1Ob6/19t, 7Ob191/19t

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
  • 8 Ob 75/13g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
    Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T1)
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f) bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB – ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warn­pflicht stellt (so schon 1 Ob 132/18w). (T2)
  • 7 Ob 191/19t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 191/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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