RS OGH 2025/4/29 4Ob606/87 (4Ob607/87); 8Ob75/13g; 1Ob6/19t; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v; 1Ob165/24g; 1Ob1

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.

Entscheidungstexte

  • RS0022239">4 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
  • RS0022239">8 Ob 75/13g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
    Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T1)
  • RS0022239">1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f) bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB – ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warn­pflicht stellt (so schon 1 Ob 132/18w). (T2)
  • RS0022239">7 Ob 191/19t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 191/19t
  • RS0022239">5 Ob 26/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 26/23v
  • RS0022239">1 Ob 165/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
  • RS0022239">1 Ob 166/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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