RS OGH 2016/2/23 4Ob603/87, 4Ob1639/94, 7Ob267/99m, 4Ob196/07p, 4Ob25/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.

Entscheidungstexte

  • RS0011094">4 Ob 603/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 603/87
    Veröff: EvBl 1988/47 S 273
  • RS0011094">4 Ob 1639/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1639/94
    Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)
  • RS0011094">7 Ob 267/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
    Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)
  • RS0011094">4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192
  • RS0011094">4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten