RS OGH 1987/12/16 9ObA202/87, 9ObA27/98f

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 202/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
    Veröff: ZAS 198,167 (Schnorr)
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    nur: Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. (T1); Beisatz: Hier: Stillegung des Betriebes (T2) Veröff: SZ 71/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021631

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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