RS OGH 2024/2/15 9ObA202/87; 9ObA27/98f; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ABGB §1155
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0021631">9 ObA 202/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
    Veröff: ZAS 198,167 (Schnorr)
  • RS0021631">9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    nur: Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. (T1); Beisatz: Hier: Stillegung des Betriebes (T2) Veröff: SZ 71/64
  • RS0021631">9 ObA 133/22g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 133/22g
    Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie. (T3)
  • RS0021631">8 ObA 58/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 58/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung von "Zeitschulden". (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021631

Im RIS seit

16.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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