Norm
ABGB §923Rechtssatz
Ein Bauwerk ist wegen Fehlens der vermöge der Natur des Geschäftes gemäß § 923 ABGB stillschweigend bedingenen Eigenschaften mangelhaft, wenn es nicht den von der Baubehörde erteilten Auflagen (hier: Verbesserung des Schallschutzes) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018471Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00535_8700000_001