RS OGH 1987/12/16 3Ob154/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

EO §249
EO §325
  1. EO § 249 heute
  2. EO § 249 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 249 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 249 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EO § 249 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 249 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 249 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 249 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Exekution nach § 325 ff EO ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach §§ 249 ff EO zu ermöglichen. Wenn von vornherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Farnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.Die Exekution nach Paragraph 325, ff EO ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach Paragraphen 249, ff EO zu ermöglichen. Wenn von vornherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Farnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003405

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00154_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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