Norm
BBO §23Rechtssatz
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 48 Abs 1 lit a PO ist im Hinblick auf die im § 130 Z 1 lit b DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des § 23 BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, PO ist im Hinblick auf die im Paragraph 130, Ziffer eins, Litera b, DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des Paragraph 23, BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitspflichten, Arbeitsbestimmung, ArbeitspostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013