RS OGH 2013/8/27 9ObA157/87, 9ObA250/88, 9ObA43/13h

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

BBO §23
BB-PO §48
DO ÖBB §130

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit im Sinne des § 48 Abs 1 lit a PO ist im Hinblick auf die im § 130 Z 1 lit b DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des § 23 BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, PO ist im Hinblick auf die im Paragraph 130, Ziffer eins, Litera b, DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des Paragraph 23, BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, Arbeitspflichten, Arbeitsbestimmung, Arbeitsposten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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