Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Der Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, ist nicht stichhältig, da alle in § 1154 b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko den Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Der Arbeitnehmer muß allerdings ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindern worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021448Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_002