RS OGH 1987/12/16 9ObA202/87

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ABGB §1154b

Rechtssatz

Der Einwand, der Arbeitsweg gehöre der Sphäre des Arbeitnehmers an, ist nicht stichhältig, da alle in § 1154 b ABGB angeführten Entgeltfortzahlungsgründe der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen sind, der Gesetzgeber aber dennoch das Risiko den Dienstgeber aufgebürdet hat, weil der Lohn die Existenzgrundlage für den Dienstnehmer bildet. Der Arbeitnehmer muß allerdings ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindern worden sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 202/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 202/87
    Veröff: RdW 1988,169 = ZAS 1988,167 (Schnorr) = JBl 1988,802 (zustimmend Holzer) = SZ 60/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021448

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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