Norm
B-VG Art137Rechtssatz
Die Klage auf Liquidierung bereits bemessener öffentlich - rechtlicher Dienstbezüge gehört vor den VfGH. (Art 137 B-VG). Ein Landeslehrer hat sie gegen das die Diensthoheit ausübende Bundesland zu richten, mag auch die liquidierende Stelle (Zentralbesoldungsamt) namens des Bundes die Zahlung verweigert haben.Die Klage auf Liquidierung bereits bemessener öffentlich - rechtlicher Dienstbezüge gehört vor den VfGH. (Artikel 137, B-VG). Ein Landeslehrer hat sie gegen das die Diensthoheit ausübende Bundesland zu richten, mag auch die liquidierende Stelle (Zentralbesoldungsamt) namens des Bundes die Zahlung verweigert haben.
VfGH vom 17.10.1957, A 2/57; Veröff: JBl 1958,69
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045583Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009