RS OGH 2014/9/18 3Ob155/87, 4Ob537/91, 3Ob113/91, 8Ob547/93, 3Ob87/93, 3Ob27/09f, 3Ob27/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ABGB §97
EO §37 Ak
EO §352
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der auf die bisherige Ehewohnung angewiesene Ehegatte hat das Recht, gegen die Versteigerung einer im Miteigentum des Ehepartner und eines Dritten stehenden Liegenschaft Widerspruch zu erheben, wenn die Miteigentümer im bösgläubigen Zusammenspiel das Exekutionsverfahren nach § 352 EO zu dem Zweck mißbrauchen, den Ehegatten um seine Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen.Der auf die bisherige Ehewohnung angewiesene Ehegatte hat das Recht, gegen die Versteigerung einer im Miteigentum des Ehepartner und eines Dritten stehenden Liegenschaft Widerspruch zu erheben, wenn die Miteigentümer im bösgläubigen Zusammenspiel das Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO zu dem Zweck mißbrauchen, den Ehegatten um seine Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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