Norm
MedienG §1 Abs1 Z12Rechtssatz
In der Versendung eines Rundschreibens an siebenhundertfünfzig Personen ist eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedG zu erblicken, welche die in § 41 Abs 2 MedG normierte sachliche (und örtliche) Sonderzuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes begründet. Die Nichtwahrnehmung der darnach gegebenen sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 450, 447, 261 Abs 1 StPO, § 41 MedG.In der Versendung eines Rundschreibens an siebenhundertfünfzig Personen ist eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG zu erblicken, welche die in Paragraph 41, Absatz 2, MedG normierte sachliche (und örtliche) Sonderzuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes begründet. Die Nichtwahrnehmung der darnach gegebenen sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 450, 447, 261, Absatz eins, StPO, Paragraph 41, MedG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026