RS OGH 1987/12/17 13Os171/87

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Veröffentlicht am 17.12.1987
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Norm

StGB §11 G
StPO §313 B

Rechtssatz

§ 11 StGB führt ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand an, deren Abgrenzung im Einzelfall als gemischte Tatfrage und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090349

Dokumentnummer

JJR_19871217_OGH0002_0130OS00171_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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