RS OGH 2023/3/8 12Os70/87 (12Os71/87); 11Os175/97; 13Os82/02; 12Os40/16y; 14Os130/18a; 12Os112/21v;

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Veröffentlicht am 17.12.1987
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Norm

StGB §92 Abs1
  1. StGB § 92 heute
  2. StGB § 92 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 92 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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