RS OGH 2010/11/17 6Ob695/87, 4Ob507/90, 7Ob559/91, 6Ob212/10k

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Norm

GmbHG nF §16 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 2 GmbHG schränkt die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle ein, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG schränkt die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle ein, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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