RS OGH 2025/12/18 6Ob638/86 (6Ob639/86); 6Ob577/92; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s; 2Ob110/24a; 2Ob204/25a

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Norm

ABGB §785
ABGB §794
  1. ABGB § 785 heute
  2. ABGB § 785 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 785 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 794 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an.

Entscheidungstexte

  • RS0012945">6 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 638/86
  • RS0012945">6 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 577/92
    Veröff: NZ 1993,82
  • RS0012945">2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Auch; nur: Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen. (T1)
    Beisatz: Vielmehr ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ? jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ? hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T2)
  • RS0012945">2 Ob 8/17s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 8/17s
    Auch; nur T1
  • RS0012945">2 Ob 110/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 110/24a
    Beisatz: Hier: Berücksichtigung zugesagter Ausgedingeleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T3)
  • RS0012945">2 Ob 204/25a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 204/25a
    vgl; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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