RS OGH 1988/7/7 6Ob22/87, 6Ob15/88

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit oder (verfahrensrechtliche) Nichtigkeit, wenn das Abhandlungsgericht nicht im Spruch, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen ausführt, daß die Hofübernahme wegen Vorliegens einer der Fälle lit a) bis e) (hier: lit b)) ausgeschlossen ist.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit oder (verfahrensrechtliche) Nichtigkeit, wenn das Abhandlungsgericht nicht im Spruch, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen ausführt, daß die Hofübernahme wegen Vorliegens einer der Fälle Litera a,) bis e) (hier: Litera b,)) ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086104

Dokumentnummer

JJR_19871218_OGH0002_0060OB00022_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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