RS OGH 2014/6/25 1Ob688/87, 8Ob660/92, 7Ob122/99p, 9Ob35/07y, 9Ob32/14t

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Norm

ABGB §918 IVb2bb
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Trat ein seine Pflicht zur Setzung einer Nachfrist nicht kennender Besteller (Hausfrau) ohne Setzung einer solchen vom Vertrag zurück, hat der säumige Unternehmer den Gläubiger auf seine Verpflichtung hinzuweisen und die geschuldete Leistung innerhalb angemessener Frist anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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