RS OGH 1987/12/21 1Ob45/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
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Norm

AHG §8
ZPO §482 B2

Rechtssatz

Wurde in erster Instanz Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht eingewendet, kann ein Aufforderungsschreiben auch noch im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Ein Aufforderungsschreiben muß jedoch an den Rechtsträger selbst gerichtet gewesen sein, um als solches gelten zu können; ein Mahnschreiben an den Haftpflichtversicherer genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042055

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00045_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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