Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ist der Abgabenschuldnerin ein Verhalten zur Last zu legen, das ihre Zollschuld gemäß § 174 Abs 3 ZollG bewirkt, dann besteht ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB, nach welchem sie verpflichtet ist, anderen aus dem Schmuggel Abgabenpflichtigen Ersatz zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017536Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00689_8700000_001