RS OGH 1987/12/22 11Os155/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StGB §136 Abs1

Rechtssatz

Ein Motorfahrzeug verliert die im § 136 Abs 1 StGB vorausgesetzte Eigenschaft, zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet zu sein, weder bereits durch das bloße (vorübergehende) Fehlen von Treibstoff oder von leicht ersetzbaren Einzelteilen noch durch einen momentanen Defekt (Funktionsausfall), der von einem Sachkundigen ohne besonderen materiellen Aufwand und ohne einen ins Gewicht fallenden Zeitverlust behoben werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094035

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00155_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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