RS OGH 1987/12/22 11Os143/87, 13Os52/10m

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StGB §127 A

Rechtssatz

Gegenstand des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen; Urkunden kommen demzufolge nur dann als Deliktsobjekt in Frage, wenn sie als selbständiger Wertträger ohne weitere Voraussetzung einen unmittelbaren Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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