RS OGH 2023/11/14 11Os166/87; 12Os85/88; 14Os181/88 (14Os182/88); 13Os128/15w; 13Os90/19p; 11Os70/23

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StPO §495 Abs3
  1. StPO § 495 heute
  2. StPO § 495 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 495 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 495 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. Bei aktenkundiger Kenntnis der inländischen Wohnadresse des Verurteilten darf dessen Anhörung nicht unterbleiben.Paragraph 495, Absatz 3, StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. Bei aktenkundiger Kenntnis der inländischen Wohnadresse des Verurteilten darf dessen Anhörung nicht unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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