RS OGH 1987/12/22 2Ob62/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StVO §12 Abs5 5

Rechtssatz

Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie Paragraph 12, Absatz 5, StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074242

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0020OB00062_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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