RS OGH 1989/10/27 4Ob595/87, 8Ob646/89

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

MRG §10
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines vor dem Inkrafttreten des MRG vom Bestandnehmer erklärten Vorausverzichts auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand, geht es daher, soweit diese Ansprüche durch § 10 Abs 1 und 3 MRG geregelt werden, um Ansprüche, die erst nach dem Inkrafttreten des MRG entstanden sind, nicht aber um die Frage des Zurückwirkens von Gesetzen im Sinne des § 5 ABGB (so schon 3 Ob 519/87).Bei der Beurteilung eines vor dem Inkrafttreten des MRG vom Bestandnehmer erklärten Vorausverzichts auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand, geht es daher, soweit diese Ansprüche durch Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG geregelt werden, um Ansprüche, die erst nach dem Inkrafttreten des MRG entstanden sind, nicht aber um die Frage des Zurückwirkens von Gesetzen im Sinne des Paragraph 5, ABGB (so schon 3 Ob 519/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069899

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00595_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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