RS OGH 1991/12/12 11Os157/87, 11Os66/88, 15Os141/91

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Rechtssatz

Bei Tötung des Tatopfers zur Verdeckung einer Straftat kommt eine Privilegierung gemäß § 76 StGB mangels sittlicher Verständlichkeit eines psychischen Ausnahmezustandes, in den ein Täter durch seine eigene strafbare Handlung und durch die Furcht vor Entdeckung geriet, nicht in Betracht.Bei Tötung des Tatopfers zur Verdeckung einer Straftat kommt eine Privilegierung gemäß Paragraph 76, StGB mangels sittlicher Verständlichkeit eines psychischen Ausnahmezustandes, in den ein Täter durch seine eigene strafbare Handlung und durch die Furcht vor Entdeckung geriet, nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092266

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0110OS00157_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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