RS OGH 1988/1/12 4Ob401/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

EO §389 VB
EO §389 VC
EO §389 VE
UWG §24
ZPO §274 Abs1

Rechtssatz

Erstattet der Gegner der gefährdeten Partei ein umfangreiches und verwickeltes Vorbringen und bietet dazu eine große Anzahl von Beweismitteln an, könnte eine solche "Gegenbescheinigung" zwar möglicherweise als unzulässig abgelehnt, keinesfalls aber der Sicherungsantrag selbst mangels Bescheinigung abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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