Norm
MRG §10Rechtssatz
Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069898Im RIS seit
12.01.1988Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026