Norm
ABGB §92 Abs3 DRechtssatz
Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020