RS OGH 1988/1/12 4Ob601/87, 6Ob687/88, 4Ob518/90, 3Ob211/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

ABGB §92 Abs3 D

Rechtssatz

Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
  • 6 Ob 687/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
  • 4 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
  • 3 Ob 211/19d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 211/19d
    Beisatz: Das ist dahin zu verstehen, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme das (in § 13 Abs 1 AußStrG ohnehin festgelegte) Prinzip einer möglichst kurzen Verfahrensdauer ebenso zu beachten ist, wie das Beweisaufnahmeermessen des Gerichts. (T1)
    Beisatz: Eine Interpretation dieses Rechtssatzes dahin, dass das Gericht allein mit Hinweis auf eine gebotene raschere Beendigung des Beweisverfahrens von einzelnen Beweisanträgen Abstand nehmen dürfte, ohne dass die entsprechende strittige Tatfrage auf andere Weise bereits verlässlich geklärt wäre, stünde im Widerspruch zu den Verfahrensgrundsätzen des Außerstreitverfahrens (insbesondere zum Untersuchungsgrundsatz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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