RS OGH 1988/1/12 10Ob516/87, 2Ob61/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

ZPO §237 Abs2 A

Rechtssatz

Die durch einen Schriftsatz vorgenommene Klagsrücknahme bedarf keines mündlichen Vortrages für ihre Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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