RS OGH 1988/1/13 9ObA179/87, 9ObA21/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

AngG §8 Abs8 VA
EFZG §4
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen Arbeitnehmers, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, daß Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluß dadurch unterbrochen, daß eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer hat durch die Mitteilung seiner Dienstverhinderung an seinen Vorgesetzten seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 1 EFZG entsprochen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verhinderung, Anzeige, Adressat, Mitarbeiter, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Krankheit, Erkrankung, Rangordnung, Personalbüro, Weitergabe, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028820

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00179_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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