Norm
ABGB §1151 IVRechtssatz
Es ist zwischen den sachlichen Weisungen, die den Arbeitserfolg an sich betreffen und daher auch im Werkvertragsverhältnis und im freien Arbeitsverhältnis vorkommen, und den persönlichen Weisungen, welche die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, zu unterscheiden ist. Arbeitsvertragstypisch sind Weisungen über die Art und Weise der Durchführung der obliegenden Arbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021347Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_002