RS OGH 2018/3/23 3Nd511/87, 8Ob623/90, 8Ob516/93, 10Ob506/95, 1Ob102/97z, 1Ob174/97p, 1Ob309/01z, 3O

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Rechtssatz

Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN sind neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird. Das dingliche Recht muss Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein.Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 81, JN sind neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird. Das dingliche Recht muss Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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