Norm
ASGG §47Rechtssatz
Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse. Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Arbeitsgerichtssachen und Sozialgerichtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gilt, ist der Rekurs diesbezüglich unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG zulässig.Analog Paragraph 535, ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse. Da gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Arbeitsgerichtssachen und Sozialgerichtssachen die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht gilt, ist der Rekurs diesbezüglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085985Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00184_8700000_003