Norm
AngG §20 I4Rechtssatz
Das auf "Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Sinne des § 39 AngG" gerichtete Klagebegehren ist unbestimmt und das diesem Begehren stattgebende Urteil daher nicht vollstreckbar.Das auf "Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Sinne des Paragraph 39, AngG" gerichtete Klagebegehren ist unbestimmt und das diesem Begehren stattgebende Urteil daher nicht vollstreckbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstzeugnis, Zeugnis, Verwendungszeugnis, Kündigung, Bestimmtheit, Begehren, Exekutionstitel, ExequierbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028464Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00172_8700000_002