RS OGH 1988/1/13 9ObA172/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Rechtssatz

Das auf "Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Sinne des § 39 AngG" gerichtete Klagebegehren ist unbestimmt und das diesem Begehren stattgebende Urteil daher nicht vollstreckbar.Das auf "Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Sinne des Paragraph 39, AngG" gerichtete Klagebegehren ist unbestimmt und das diesem Begehren stattgebende Urteil daher nicht vollstreckbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstzeugnis, Zeugnis, Verwendungszeugnis, Kündigung, Bestimmtheit, Begehren, Exekutionstitel, Exequierbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028464

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00172_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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