RS OGH 2012/1/17 3Ob594/87; 4Ob597/87; 9ObA92/98i; 7Ob52/07h; 4Ob104/11i

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Rechtssatz

Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozessweg nicht durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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