RS OGH 1988/1/13 3Ob594/87, 5Ob98/92

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ABGB §1012
MRG §20 Abs3

Rechtssatz

Zwar können die Bestimmungen des § 20 Abs 3 MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag durch den Eigentümer mit dem Masseverwalter übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im § 1012 ABGB normierten Verpflichtung des Gewalthabers, die Rechnungen über Verlangen des Gewaltgebers vorzulegen, daß der Machthaber die Einsicht in die Belege nicht nur zu dulden, sondern aktiv daran mitzuwirken hat. (hier: Ausfolgung von Fotokopien auf Kosten des Machtgebers).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019492

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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