Norm
ZPO §519 ARechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeitsklagen und über Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den §§ 538, 543 ZPO.Die Rekursbeschränkung des Paragraph 519, ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß Paragraph 532, ZPO im Verfahren über Nichtigkeitsklagen und über Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den Paragraphen 538, 543, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043792Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00184_8700000_001