RS OGH 1988/1/14 6Ob501/88

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Norm

ABGB §943

Rechtssatz

Ein in Anwesenheit der Parteien des Schenkungsvertrages und mit deren Zustimmung vorgenommenes Abstecken oder Auspflocken des als Schenkungsgegenstand abgesprochenen Grundes ist nur dann dessen wirkliche Übergabe, wenn gerade durch diese Vorgänge in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden soll, daß der in Ausmaß und Umriß bestimmte Grund aus der Verfügungsmacht des Geschenkgebers in jene des Geschenknehmers übertragen und nicht bloß eine eindeutige Bestimmung der als Schenkungsgegenstand vorgesehenen Landfläche vorgenommen wird. (Hier: keine wirkliche Übergabe, wenn bei der gegenständlichen Liegenschaft keine Besitzeinräumung an einem Recht auf Zugang über einen bereits eindeutig bestimmten Teil der Erdoberfläche erfolgt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018926

Dokumentnummer

JJR_19880114_OGH0002_0060OB00501_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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