RS OGH 1988/1/19 10Os39/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

B-VG Art7
FinStrG §35 Abs1
ZollG §171 ff

Rechtssatz

Daß zwar die heimliche Durchfuhr eingangsabgabepflichtiger Waren im Straßenverkehr (Eisenbahnverkehr oder Schiffsverkehr), nicht aber auch das Überfliegen des Zollgebietes mit derartigen Waren unter Strafsanktion steht, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B - VG); wegen der im Regelfall größeren Gefährdung der Finanzhoheit des Staates bei der Durchfuhr auf dem Landweg (und Wasserweg) ist eine differenzierte Regelung der Stellungspflicht im Luftverkehr (§§ 171 ff ZollG) sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053551

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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