Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Dem Täter eines Finanzvergehens kommt nur dann ein nach § 9 FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum zustatten, wenn er nicht weiß, daß sein Verhalten überhaupt verboten ist; mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird nur ein unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.Dem Täter eines Finanzvergehens kommt nur dann ein nach Paragraph 9, FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum zustatten, wenn er nicht weiß, daß sein Verhalten überhaupt verboten ist; mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird nur ein unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086211Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_003