RS OGH 1988/1/19 10Os39/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

FinStrG §9
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Dem Täter eines Finanzvergehens kommt nur dann ein nach § 9 FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum zustatten, wenn er nicht weiß, daß sein Verhalten überhaupt verboten ist; mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird nur ein unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.Dem Täter eines Finanzvergehens kommt nur dann ein nach Paragraph 9, FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum zustatten, wenn er nicht weiß, daß sein Verhalten überhaupt verboten ist; mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird nur ein unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086211

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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