Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Einweisung und Anhaltung in eine Anstalt auf Grund des amtsärztlichen Parere oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtmäßige Haft des Pfleglings im Sinne des Art 5 Abs 1 lit e MRK. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen steht mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011