RS OGH 1988/1/20 1Ob56/87, 1Ob24/93

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

AHG §1 Ba
MRK Art5 Abs1 lite III4g

Rechtssatz

Die Einweisung und Anhaltung in eine Anstalt auf Grund des amtsärztlichen Parere oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtmäßige Haft des Pfleglings im Sinne des Art 5 Abs 1 lit e MRK. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen steht mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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