Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019