Norm
EO §378 ARechtssatz
Ein befristetes Unterlassungsgebot (§ 382 Z 5 EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg; ist dies nicht der Fall, dann kann es nicht nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO, sondern auch unter jenen des § 381 Z 1 EO erlassen werden.Ein befristetes Unterlassungsgebot (Paragraph 382, Ziffer 5, EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg; ist dies nicht der Fall, dann kann es nicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO, sondern auch unter jenen des Paragraph 381, Ziffer eins, EO erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016