Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Aus dem prinzipiellen Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung läßt sich nicht ableiten, daß die Abgeltung der bürgerlich-rechtlichen Haftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einziges Merkmal für die sachliche Berechtigung des Wegfalles von sonst nach dem bürgerlichen Recht bestehenden Ansprüchen auf Ersatz von Personenschäden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085260Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010