RS OGH 1988/1/20 1Ob5/88, 6Ob88/01m

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Aus dem prinzipiellen Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung läßt sich nicht ableiten, daß die Abgeltung der bürgerlich-rechtlichen Haftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einziges Merkmal für die sachliche Berechtigung des Wegfalles von sonst nach dem bürgerlichen Recht bestehenden Ansprüchen auf Ersatz von Personenschäden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 5/88
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    Vgl aber; Beisatz: Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085260

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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