RS OGH 2023/3/28 1Ob707/87; 3Ob551/90; 7Ob628/91; 1Ob593/95; 2Ob165/11w; 4Ob2/23g

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB ist nur dann gegeben, wenn der Mieter von dem Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, was eine ordnungswidrige Benützung des Bestandobjektes voraussetzt; der Auflösungsgrund liegt daher nicht vor, wenn der Mieter vom Bestandgegenstand nur den nach dem Verwendungszweck (hier: Gastwirtschaft) üblichen Gebrauch macht.Der Auflösungsgrund des Paragraph 1118, erster Fall ABGB ist nur dann gegeben, wenn der Mieter von dem Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, was eine ordnungswidrige Benützung des Bestandobjektes voraussetzt; der Auflösungsgrund liegt daher nicht vor, wenn der Mieter vom Bestandgegenstand nur den nach dem Verwendungszweck (hier: Gastwirtschaft) üblichen Gebrauch macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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