RS OGH 2013/2/18 7Ob2/88, 7Ob406/97z, 7Ob228/99a, 7Ob214/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
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Norm

AHVB Art5 III Pkt6 litc
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4

Rechtssatz

Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (hier: Reparatur an der Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit - Ausschluß).

Entscheidungstexte

  • RS0081542">7 Ob 2/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 2/88
    Veröff: VersRdSch 1988,267
  • RS0081542">7 Ob 406/97z
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 406/97z
    nur: Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (T1)
  • RS0081542">7 Ob 228/99a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 228/99a
    nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen ist die Verkehrsanschauung, also "die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers". (T2)
  • RS0081542">7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
    nur T1; Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081542

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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