RS OGH 1988/1/21 12Os146/87

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Ein nachgemachter Schlüssel muß weder widerrechtlich erlangt noch zum Zweck eines schon geplanten Diebstahls nachgemacht worden sein. Entscheidend ist, daß die Nachmachung ohne Wissen und Willen des Berechtigten erfolgt und von diesem auch nicht später "legalisiert" worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093651

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0120OS00146_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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