Norm
MRG §16 Abs4Rechtssatz
Der Gesamtregelung des § 44 Abs 1 MRG kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht eine Angleichung der ermäßigten Hauptmietzinse im Lauf der Zeit an die Kategoriehöchstsätze gewünscht hat, sondern nur eine Angleichung an die Grundsätze des § 16 Abs 4 MRG.Der Gesamtregelung des Paragraph 44, Absatz eins, MRG kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht eine Angleichung der ermäßigten Hauptmietzinse im Lauf der Zeit an die Kategoriehöchstsätze gewünscht hat, sondern nur eine Angleichung an die Grundsätze des Paragraph 16, Absatz 4, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070302Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00056_8700000_001