Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf die durch § 37 Abs 1 Z 1 MRG geschaffene Möglichkeit der Anerkennung des "nominellen" Untermieters als Hauptmieter ist die von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Konstruktion nicht mehr erforderlich, zum Schutz solcher Untermieter Eigentümer und "Generalmieter" bzw "Generalpächter" gleichzusetzen.Im Hinblick auf die durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG geschaffene Möglichkeit der Anerkennung des "nominellen" Untermieters als Hauptmieter ist die von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Konstruktion nicht mehr erforderlich, zum Schutz solcher Untermieter Eigentümer und "Generalmieter" bzw "Generalpächter" gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069799Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00007_8800000_003